V E R E I N S J U G E N D O R D N U N G


§ 1
Name und Mitgliedschaft


§ 1.1.

Mitglieder der Jugendabteilung der Eintracht Hohenlimburg e.V. sind alle Kinder und Jugendlichen
des Vereins, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 1.2.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der rechtskräftig unterschriebenen Eintrittserklärung und Entrichtung der Vereinsbeiträge.
Gewählte und berufene Mitarbeiter der Jugendabteilung wie z. B. Vorstandsmitglieder, Trainer, Betreuer oder Ähnliches, können Beitragsfrei als ordentliche Mitglieder geführt werden, solange sie ihr Amt / ihre Funktion ausführen.

§ 1.3.

Der Jugendvorstand entscheidet jedoch endgültig über die Annahme oder Ablehnung der
Mitgliedschaft.
Der Jugendvorstand entscheidet über Beitragsfreistellungen in Härtefällen nach schriftlichem Antrag.

§ 1.4.

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch freiwilligen Austritt.
Die Kündigung der Mitgliedschaft hat per Einschreiben an den zuständigen Geschäftsführer/Passwesen zu erfolgen.

2. durch Ausschluss.
Über den Ausschluss entscheidet der Jugendvorstand mit Mehrheit.
Gründe für einen Ausschluss sind:
a) Vereinswidriges Verhalten gegen die Jugendordnung in Wort, Schrift oder Tat.
b) Beitragsrückstand, wenn der Beitrag trotz erfolgter Mahnung mehr als 6 Monate nicht
Entrichtet wurde.

3. durch Aufgabe eines Amtes / einer Funktion innerhalb der Jugendabteilung
(gilt nur für beitragsfreie Mitglieder)



§ 2
Aufgaben und Ziele



§ 2.1.

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die
Verwendung der ihr zufließenden Mittel.


§ 2.2.

Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere:

1. Förderung des Fußballsports als Teil der Jugendarbeit

2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und
Lebensfreude

3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der
Gesellschaft




§ 3
Organe


§ 3.1.

Organe der Jugendabteilung der Eintracht Hohenlimburg e.V. sind:

1. die Vereinsjugendhauptversammlung

2. der Vereinsjugendvorstand



§ 4
Vereinsjugendhauptversammlung


§ 4.1.

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendhauptversammlungen. Sie sind das höchste Organ der Jugend der Eintracht Hohenlimburg. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
Von allen Vereinsjugendhauptversammlungen sind Protokolle zu erstellen und vom geschäftsführenden Vorstand gegenzuzeichnen.



§ 4.2.

Aufgaben der Vereinsjugendhauptversammlungen sind:

1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendvorstandes
2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendvorstandes
3. Entlastung des Vereinsjugendvorstandes
4. Wahl des Vereinsjugendvorstandes
5. Wahl von 1 – 2 Jugendsprechern ( die das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen)
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge


§ 4.3.

Die ordentliche Vereinsjugendhauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. Vor einer ordentlichen Vereinsjugendhauptversammlung muss die Kasse von beiden Kassenprüfern unter Beisein mindestens einer Kassiererin und mindestens eines Jugendleiters geprüft werden. Sie wird vom/von der Vorsitzenden des Vereinsjugendvorstandes spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch Aushang oder durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Internetseite unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


§ 4.4.

Eine außerordentliche Vereinsjugendhauptversammlung findet statt:
1. wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert.
2. wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vereinsjugendausschuss beantragt.
Ist dieses geschehen muss ein außerordentlicher Jugendtag mindestens vier Wochen nach
Eingang des schriftlichen Antrages stattfinden.


§ 4.5.

Die Vereinsjugendhauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten
Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind. Vorraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit
durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.


§ 4.6.

Bei Abstimmung und Wahlen genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 4.7.

Stimmberechtigt sind alle nach § 1
Ausnahme ist die einfache Vertretung für Jugendliche die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch den Erziehungsberechtigten bzw. Personen die mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet sind.



§ 5
Vereinsjugendvorstand


§ 5.1.

Der Vereinsjugendvorstand besteht aus:

1. Jugendleiter/in
2. Stellvertretende/r Jugendleiter/in *
3. Jugendgeschäftsführer/in Spielbetrieb
4. Jugendgeschäftsführer/in Passwesen
5. Jugendgeschäftsführer/in Turniere *
6. Jugendkassierer/in
7. Stellvertretende/r Jugendkassierer/in *
8. Internet- und Pressewart/in
9. 1 bis 3 Jugendbeisitzern/innen
10. Sponsoringkoordinator ( mit beratender Stimme )



(Nach Inkrafttreten dieser Jugendordnung wird ein komplett neuer Vereinsjugendvorstand gewählt. Die mit „*“ gekennzeichneten Ämter werden einmalig für nur 1 Jahr vergeben, um anschließend auf der nächsten Vereinsjugendhauptversammlung erneut zur Wahl zu stehen.)

§ 5.2.

Der/Die Jugendleiter/in und sein Vertreter/in vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
Der/Die Jugendleiter/innen und der/die Jugendgeschäftsführer/in Spielbetrieb sind Mitglieder des
geschäftsführenden Vereinsjugendvorstandes der Eintracht Hohenlimburg e.V.


§ 5.3.

Die Mitglieder des Vereinsjugendvorstandes werden von der Vereinsjugendvorstandes auf die Dauer von
2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendvorstandes im Amt.

§ 5.3.1

1.Jugendleiter, Jugendgeschäftsführer/in Spielbetrieb, Jugendgeschäftsführer/in Passwesen, Jugendkassierer/in, Jugendbeisitzer/innen und Internet- und Pressewart/in werden für zwei Jahre in den geraden Jahreszahlen gewählt.
Der/die stellvertretende Jugendleiter/in, stellvertretende/r Jugendkassierer/in, Jugendgeschäftsführer/in Turniere werden für zwei Jahre in den ungeraden Jahreszahlen gewählt.
Die Jugendsprecher/innen, Kassenprüfer/innen und der/die Sponsoringkoordinator/in werden jeweils auf ein Jahr gewählt.
Den Jugendsprechern/innen wird auf Antrag die Teilnahme an Vorstandssitzungen, mit beratender Stimme, gewährt.


§ 5.4.

In den Vereinsjugendvorstand ist jedes Mitglied nach § 1 der Jugendabteilung wählbar.


§ 5.5.

Der Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendhauptversammlung. Der Vereinsjugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendhauptversammlung verantwortlich.


§ 5.6.

Die Sitzungen des Vereinsjugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der
Mitglieder des Vereinsjugendvorstandes ist vom/von der Jugendleiter/in eine Sitzung binnen
2 Wochen einzuberufen.

§ 5.7.

Der Vereinsjugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er
entscheidet über die Verwendung die der Jugendabteilung zufließenden Mittel.


§ 6
Jugendkasse


§ 6.1.

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten.
Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig.



§ 7
Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung


§ 7.1.

Die Jugendordnung muss von der Vereinsjugendhauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach § 1 beschlossen werden.
Das gleiche gilt für Änderungen.



§ 8
Sonstige Bestimmungen


§ 8.1.

Sofern in der Vereinsjugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung der Eintracht Hohenlimburg e.V.




§ 8.2.

Das Amt des/der Geschäftsführers/in Passwesen, das des Internet- und Pressewartes und das des Sponsoringkoordinators/in können jeweils von einem gewählten Vorstandsmitglied zusätzlich übernommen werden. Vorstandsmitglieder in Doppelfunktion haben bei Abstimmungen trotz allem nur eine Stimme.


§ 9
Inkrafttreten


§ 9.1.
Diese Jugendordnung wurde auf der außerordentlichen Vereinsjugendhauptversammlung am 20.06.2010 beschlossen.



Der Jugendvorstand im Juli 2010